News März 2010

Verluste steuerlich verwerten

Die für viele Branchen schwierigen Jahre 2008 und 2009 bescherten einigen Unternehmen Verluste. Diese Verluste können oft steuerlich verwertet werden.

Verlustausgleich

Hat der Unternehmer neben den Verlusten aus seinem Betrieb andere positive Einkünfte, wie z.B. aus einem Dienstverhältnis oder aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, so können die Verluste aus seiner betrieblichen Tätigkeit mit den positiven Einkünften des selben Jahres verrechnet werden. Dieser Verlustausgleich ist allerdings beschränkt: Bestimmte Verluste können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden (z.B. Verluste aus Spekulationsgeschäften, bestimmten Leistungen, der Veräußerung von bestimmten Beteiligungen).

Manche davon können erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle verrechnet werden (z.B. Verluste aus Betrieben, deren Schwerpunkt das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist).

Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb

- € 15.000,00

Einkünfte aus Vermietung

€ 4.000,00

Einkünfte aus Dienstverhältnis

€ 19.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

€ 8.000,00

In diesem Fall werden die für die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bezahlte Lohnsteuer und etwaige entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen zur Gänze rückerstattet.

Verluste einer GmbH können allerdings nicht mit positiven Geschäftsführerbezügen verrechnet werden, da die GmbH als juristische Person als ein vom Geschäftsführer zu unterscheidender Steuerpflichtiger behandelt wird.

Verlustvortrag

Verluste, die aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (betriebliche Einkünfte) entstanden sind und nicht mit anderen Einkünften im selben Jahr ausgeglichen werden können, können in das nächste Jahr vorgetragen werden, sofern der Verlust mittels Buchführung ermittelt worden ist.

In den Folgejahren können diese Verluste dann als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wurden die Verluste durch eine ordnungsgemäße doppelte Buchhaltung ermittelt und eine Bilanz erstellt, so können sie zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (bzw. falls die Finanz im Zuge einer Außenprüfung eine nicht ordnungsgemäße Buchführung feststellt, wird auch der Abzug der Verlustvorträge verweigert). Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab der Veranlagung 2007 Verluste der letzten drei Jahr abziehen.

Ältere Verluste können hier nur dann abgezogen werden, wenn sie innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind. Vorgetragene Verluste können im Jahr des Abzuges auch grundsätzlich nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden.

Beispiel:

Verlust aus Gewerbebetrieb aus 2008

- € 30.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009

€ 20.000,00

75 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2009

€ 15.000,00

zu versteuern 2009

€ 5.000,00

Im Jahr 2010 können die restlichen € 15.000,00 Verlust aus 2008 verwertet werden, sofern ausreichend Gewinne erzielt werden.

Liebhaberei

Verluste, die aus einer Tätigkeit entstehen, die die Finanz als „Liebhaberei“ betrachtet, sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig, sondern steuerlich vollkommen unbeachtlich.

Als „Liebhaberei“ werden Tätigkeiten eingestuft, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen.

Gruppenbesteuerung

Sind Sie Eigentümer mehrerer Kapitalgesellschaften mit Gewinnen und Verlusten, so kann es Sinn machen, diese steuerlich zu einer Gruppe zusammenzufassen, um so die Gewinne des einen Unternehmens mit den Verlusten des anderen Unternehmens zu verrechnen.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, dass der Gruppenträger dazu in einem bestimmten Ausmaß an den Gruppenmitgliedern mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein muss. Auch mit ausländischen Unternehmen kann eine Gruppe gebildet werden.

Diese komplexe Konstruktion birgt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile in sich. Hier ist jedenfalls eine individuelle Beratung erforderlich.

Neuerungen bei der GSVG-Beitragsvorschreibung

Seit 1.1.2010 wurde die Vorschreibung der GSVG-Beiträge vereinfacht.

Nachbemessungen

Die vorläufige Beitragsgrundlage der GSVG-Beiträge wird auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres festgelegt. Die endgültige Beitragsgrundlage wird nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Jahr festgesetzt. Aus der Differenz können Nachbelastungen entstehen, die auf die kommenden vier Quartalsvorschreibungen verteilt zu bezahlen sind. Dies führte bisher zu einer unterjährigen Veränderung der zu zahlenden Beiträge. Künftig werden nun die aus Nachbemessungen resultierenden Nachbelastungen auf das nächste Jahr verschoben. Die GSVG-Zahlungen werden so für den Unternehmer kalkulierbarer. Eine Gutschrift, die dann entsteht, wenn die vorläufige Beitragsgrundlage über der endgültigen lag, wird so wie bisher sofort ausbezahlt. Wenn die Pflichtversicherung beendet wird, sind die Beiträge wie bisher sofort fällig.

Herabsetzung der Beitragsgrundlage

GSVG-Versicherte können nun auch beantragen, die vorläufige Beitragsgrundlage herabzusetzen, wenn dies die wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen. Der Versicherte muss glaubhaft machen, dass die Einkünfte im aktuellen Jahr geringer sind als im drittvorangegangenen Kalenderjahr, welches ja für die Festsetzung der vorläufigen Beiträge relevant war. Die bisher mögliche Stundungsmöglichkeit für diese Fälle entfällt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres möglich. Bei unterjährigen Anträgen erfolgt eine entsprechende Gutschrift der bereits vorgeschriebenen Quartale.

Bei Pensionsantritt wird die vorläufige Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres versteinert. Stundungen dieser vorläufigen Beitragsgrundlage erzeugten bis Ende 2009 oft hohe Nachbelastungen bei Pensionsantritt. Herabsetzungen von Beitragsgrundlagen vor Pensionsantritt können nun verhindern, dass es im Zuge der Pensionierung zur Nachzahlung der gestundeten Beiträge kommt. Allfällige niedrigere Beitragsgrundlagen sind aber auch für die Pensionsbemessung relevant.

Stand: 11. Februar 2010

Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten

Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten müssen unbedingt eine aliquote Rückerstattungsverpflichtung enthalten. Sonst ist die Vereinbarung zur Gänze unwirksam. Dies hat nun der OGH in zwei Entscheidungen bestätigt.

Sachverhalt

Ein Unternehmen vereinbarte mit seiner Angestellten einen „Nachtrag zum Dienstvertrag“, in dem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Aus- und/oder Weiterbildung zur Officemanagerin ermöglicht. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für diese Ausbildungsveranstaltung in der Höhe von € 3.600,00. Vereinbart wurde auch, dass sich, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Kenntnisse aus der Weiterbildung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildungsveranstaltung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung endet, die Arbeitnehmerin verpflichtet, die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten für die oben genannte Ausbildungsveranstaltung zurückzubezahlen. Die Arbeitnehmerin nahm an dem vereinbarten Ausbildungskurs zur Officemanagerin teil und die Kosten wurden vom Unternehmen getragen. Etwa drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kündigte die Arbeitnehmerin.

Das Unternehmen meinte daher, dass ihm 55/60stel der Ausbildungskosten zustehen. Die Arbeitnehmerin wendete ein, dass die Vereinbarung nichtig sei, da sie keine Aliquotierung enthalte.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht, Berufungsgericht und der OGH gaben der Arbeitnehmerin Recht. Die relevante gesetzliche Bestimmung (§ 2d Abs 3 AVRAG) regelt, dass die Vereinbarung der Rückerstattung von Ausbildungskosten nur dann zulässig sei, wenn auch eine Aliquotierung vereinbart sei.

Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum bewirke die fehlende Aliquotierung die gänzliche Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. Der Umfang der Nichtigkeit ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen.

Neuerungen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009

Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag

Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind. Dieser beträgt pro Monat für das 1. Kind € 29,20, für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht in zwei unterschiedlichen Höhen zu, und zwar:

  1. € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder
  2. € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe also 2 x € 132,00 = € 264,00).

Der Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 steht unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, falls auch der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Sonderausgaben

Die Obergrenze des Kirchenbeitrages wurde von € 100,00 auf € 200,00 angehoben. Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen) können bis zu 10 % der Einkünfte des Vorjahres abgesetzt werden, sofern die empfangende Spendenorganisation in der entsprechenden Liste beim Finanzamt eingetragen ist. Die Sonderausgaben werden ab 2009 bis zu einer Einkommensobergrenze von € 60.000,00 eingeschliffen (bisher € 50.900,00).

Außergewöhnliche Belastungen

Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden. Dies gilt für Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr). Diese Kosten können Personen absetzen, denen der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Auch (Ehe)Partner/innen oder der unterhaltsverpflichtete (z. B. geschiedene) Elternteil sind zum Abzug berechtigt, wenn ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als € 2.300,00/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

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95.000 000 Millionen. Das ist die Summe an Beiträgen, die im Jahr 2010 durch Nutzer alleine in den USA ins Internet gestellt werden. Das ist die Prognose des Magazins „emarketer.com“ – eine der ersten Adressen für Forschung und Analyse des digitalen Marktes. Weiterlesen

Steuernews Februar 2010

Änderungen zur Rechnungslegung ab 2010

Per 1. Jänner 2010 trat das als recht sperrig bezeichnete Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 in Kraft.

Bilanzierungsgrenzen steigen von € 400.000,00 auf € 700.000,00

Kapitalgesellschaften (und Kapitalgesellschaften ähnliche Gesellschaften) sind kraft ihrer Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet. Für andere Unternehmen normiert das Unternehmensgesetzbuch Umsatzgrenzen für die zwingende Buchführungspflicht. Unterhalb dieser Grenzen kann der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
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Steuernews Jänner 2010

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Wie schon berichtet, ändern sich mit Anfang 2010 einige Vorschriften im Umsatzsteuergesetz für Unternehmen, die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder empfangen. Hier noch einmal eine Zusammenfassung und der aktuelle Stand der Neuerungen.

Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.
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